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Erreichbarkeit im Notfalldienst

Während des Notfalldienstes hat ein diensteingeteilter Arzt seine Erreichbarkeit zu gewährleisten. Mit dem Fall eines Tierarztes, der gegen diese Pflicht verstoßen hat, hatte sich jüngst das Verwaltungsgericht (VG) Mainz zu befassen (Urteil vom 13.02.2007, Az.: Kf 3/06.MZ).

Der Tierarzt war für zwei Tage für den tierärztlichen Notfalldienst in Mainz eingeteilt. Der Besitzer eines Kaninchens hatte zunächst versucht, ihn telefonisch zu erreichen, was aber erfolglos blieb. Als sich der Patientenbesitzer zur Praxis begab, waren dort zwar die Rolläden hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet, die Tür blieb jedoch verschlossen.

Das VG hat festgestellt, daß diese Verhalten für den Beschuldigten eine Berufspflichtverletzung darstelle, weil er seine Erreichbarkeit während des Notfalldienstes nicht gewährleistet habe. Es obliege dem Arzt, sowohl telefonisch erreichbar zu sein als auch für den unangemeldeten Besuch von Notfallpatienten in seiner Praxis vorzusorgen. Verstoße ein (Tier-)Arzt hiergegen, so resultiere daraus ein erheblicher Verlust des Vertrauens und des Ansehens des Berufsstandes in der Öffentlichkeit.

Dies hat das Gericht dazu veranlaßt, den Beschuldigten zu einer Geldbuße von 5.000,00 € zu verurteilen. Bei der Bemessung dieser Sanktion war es jedoch bedeutsam, daß der Tierarzt bereits zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt worden war. Insoweit ist die Form der Sanktion und deren Höhe von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

21.02.2007
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RA Dr. Thomas Ufer
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