Das Sozialgericht Düsseldorf hat im Rahmen der Urteilsbegründung nochmals herausgestellt, daß jeder Vertragsarzt verpflichtet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Diese Pflicht erfüllt nur der Vertragsarzt, der in ausreichendem Umfang die Versorgung von GKV-Versicherten übernimmt. Das Sozialgericht Düsseldorf betont ausdrücklich, daß finanzielle Aspekte den Vertragsarzt nicht berechtigten, einem GKV-Versicherten Leistungen des GKV-Kataloges, die zu seinem Kernbereich gehören, nicht zu erbringen bzw. dem GKV-Versicherten die Leistung nur auf der Grundlage einer privatärztlichen Behandlung zukommen lassen möchte. Auf dieser Grundlage stellt das Sozialgericht Düsseldorf klar, daß sich der im konkreten Fall betroffene Vertragsarzt in einem Grenzbereich bewegt, „weil sein Verhalten zwar budgetrelevante Aspekte prägen, ihn darüber hinaus aber nicht abgesprochen werden kann, eine Praxisorganisation zu wählen, die seiner Leistungs- und Budgetkapazität angepaßt ist.“ Auf der Grundlage des konkreten Sachverhaltes kam das Sozialgericht Düsseldorf vorliegen aber zu dem Ergebnis, daß sich der Vertragsarzt keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, die Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen könnte. Daß die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf zugunsten des Vertragsarztes ausgegangen ist, ist keineswegs selbstverständlich. Das Sozialgericht Düsseldorf konnte nur deshalb zugunsten des Vertragsarztes entscheiden, weil er die Behandlung von GKV-Versicherten nicht deshalb ablehnte, weil er seine Budgetgrenzen überschritten hatte, sondern insgesamt seine Praxisorganisation so gewählt hatte, daß er auch an die Grenzen seiner Leistungskapazitäten kam. Insofern ist das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf differenziert zu betrachten und kann keineswegs Allgemeingültigkeit beanspruchen. 17.05.2005 |