| In einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NRW vom 21.01.2010 (Az. 13 A 2017/07) hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für bestimmte Tätigkeiten im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auch die zahnärztliche Approbation notwendig ist oder aber die ärztliche ausreicht (vgl. Besprechung unter www.zahnarztrecht-aktuell.de/16/index.html). Das OVG NRW hatte die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 25.08.2010 (Az. 3 B 31.10) hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Beschwerde zurückgewiesen und in seiner Kurzbegründung das Urteil des OVG NRW bestätigt. 15.11.2010 |
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