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Darlegungslast eines Zahnarztes bei Mängeln an einer Prothetik

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu entscheidenden Fall (Beschluß vom 19.06.2007, Az.: 5 U 467/07) hatte ein Zahnarzt eine Patientin mit Teilprothesen versorgt und vorbereitend etliche Zähne verkront. Die Kronen waren ausweislich mehrerer Gutachten mangelhaft. Sie hatten überstehende Ränder und die Prothesen waren ohne festen Sitz. Die Patientin bekam in Folge dessen Sprach-, Beiß- und Kauprobleme und es kam zu Zahnfleischentzündungen.

Die Patientin begehrte nun gerichtlich u.a. die Rückgewähr des von ihr aufgewandten Eigenanteils und ein Schmerzensgeld. Der Arzt berief sich nach Erstattung eines gerichtlichen Gutachtens, das zu dem Schluß kam, daß der verklagte Arzt dies zu verantworten habe, nur pauschal darauf, daß seine Prothetik fehlerfrei gewesen sei und die gutachterlichen Feststellungen Gegebenheiten beträfen, die auf die nachträgliche Intervention eines nachbehandelnden Zahnarztes zurückzuführen seien.

Dem folgte das OLG nicht. Zur Begründung führte es aus, daß der Arzt seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Sein lediglich pauschales Behaupten, daß ein nachbehandelnder Arzt die Mängel verursacht hätte, reiche nicht aus. Es wäre Sache des Arztes gewesen, aus seiner zahnärztlichen Sicht eine außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende potentiell schadensursächliche Entwicklung aufzuzeigen. Dies habe der Arzt nicht ansatzweise gemacht.

Das OLG folgt damit dem rechtlichen Grundsatz, daß eine Partei vor Gericht grundsätzlich immer die ihr günstigen Tatsachen substantiiert, d.h. so konkret wie möglich unter Schilderung der genaueren Umstände, darlegen muß, wenn diese bestritten sind. So hätte auch der Zahnarzt in dem konkreten Fall substantiiert darlegen müssen, daß nicht er, sondern ein anderer Zahnarzt für die Mängel verantwortlich ist, nachdem ein Gutachten bereits das Gegenteil nahelegte.

Das OLG bestätigte daraufhin die Verurteilung des Zahnarztes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zur Rückzahlung des Behandlungshonorares. Daneben wurde der Zahnarzt verurteilt, einen eventuellen weiteren materiellen Schaden aus der Behandlung zu tragen.

10.11.2008
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RA Jens-Peter Jahn
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